OGH
20.04.1993
1Ob647/92
ABGB §215a;
Lehnt nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen der als Sachwalter für dessen Unterhaltsangelegenheiten gesetzlich zuständige (zuständig gewordene) Jugendwohlfahrtsträger die Übernahme und damit die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ab, unterliegt er insoweit als Vertreter des Minderjährigen (sohin nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sondern als gesetzlicher Vertreter) der Jurisdiktion der Gerichte. Das Pflegschaftsgericht ist daher zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites (Übertragungsstreites) zwischen zwei Jugendwohlfahrtsträgern zuständig.
TE OGH 1993/04/20 1 Ob 647/92
RS0049145