OGH
RS0011655
24.03.2026
1Ob542/93; 8Ob579/92; 3Ob560/95; 7Ob133/98d; 7Ob267/04x; 3Ob36/13k; 8Ob38/14t; 1Ob10/15z; 10Ob14/15d; 2Ob7/17v; 10Ob54/17i; 6Ob67/21b; 2Ob223/21i; 10Ob20/23y; 7Ob56/25y; 1Ob130/25m; 10Ob2/26f; 8Ob129/25s
ABGB §480
ABGB §1460
Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird.
TE OGH 1993-04-20 1 Ob 542/93
Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737
TE OGH 1993-11-19 8 Ob 579/92
Auch; nur: Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. (T1) Beisatz: Für einen Erwerb von neuen Besitzrechten des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler ist erforderlich, daß sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und diesem wirtschaftlich zugeordnet sind (hier: Bestandgegenstand ist die Ausübung von Fischereirechten). (T2)
TE OGH 1995-09-13 3 Ob 560/95
TE OGH 1998-09-15 7 Ob 133/98d
nur T1; Beisatz: Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend. (T3)
Beisatz: Hier: Fahrrecht. (T4)
TE OGH 2004-12-15 7 Ob 267/04x
Beis wie T3
TE OGH 2013-04-16 3 Ob 36/13k
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-10-30 8 Ob 38/14t
Auch; nur: Der Rechtsbesitz kann auch durch Besitzmittler ausgeübt werden. (T5)
TE OGH 2015-04-23 1 Ob 10/15z
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2015-05-19 10 Ob 14/15d
Auch; nur T1; Beisatz: Sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Ersitzenden getragen wird. (T6)
TE OGH 2017-09-28 2 Ob 7/17v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
TE OGH 2017-11-14 10 Ob 54/17i
Auch
TE OGH 2021-05-12 6 Ob 67/21b
Beis wie T3
TE OGH 2022-04-26 2 Ob 223/21i
nur T1; Beisatz: Hier: Besitzmittlung durch österreichisches Staatsarchiv auf Grund eines Depotvertrags. (T7)
TE OGH 2024-02-13 10 Ob 20/23y
vgl; Beisatz wie T3
TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y
nur T1; Beisatz wie T3
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m
Beisatz wie T1
Beisatz: Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler. (T8)
TE OGH 2026-03-24 10 Ob 2/26f
nur T1
TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011655