Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011655

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

1Ob542/93; 8Ob579/92; 3Ob560/95; 7Ob133/98d; 7Ob267/04x; 3Ob36/13k; 8Ob38/14t; 1Ob10/15z; 10Ob14/15d; 2Ob7/17v; 10Ob54/17i; 6Ob67/21b; 2Ob223/21i; 10Ob20/23y; 7Ob56/25y; 1Ob130/25m; 10Ob2/26f; 8Ob129/25s

Norm

ABGB §480

ABGB §1460

Rechtssatz

Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-04-20 1 Ob 542/93

Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737

TE OGH 1993-11-19 8 Ob 579/92

Auch; nur: Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. (T1) Beisatz: Für einen Erwerb von neuen Besitzrechten des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler ist erforderlich, daß sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und diesem wirtschaftlich zugeordnet sind (hier: Bestandgegenstand ist die Ausübung von Fischereirechten). (T2)

TE OGH 1995-09-13 3 Ob 560/95

TE OGH 1998-09-15 7 Ob 133/98d

nur T1; Beisatz: Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend. (T3)

Beisatz: Hier: Fahrrecht. (T4)

TE OGH 2004-12-15 7 Ob 267/04x

Beis wie T3

TE OGH 2013-04-16 3 Ob 36/13k

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-10-30 8 Ob 38/14t

Auch; nur: Der Rechtsbesitz kann auch durch Besitzmittler ausgeübt werden. (T5)

TE OGH 2015-04-23 1 Ob 10/15z

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2015-05-19 10 Ob 14/15d

Auch; nur T1; Beisatz: Sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Ersitzenden getragen wird. (T6)

TE OGH 2017-09-28 2 Ob 7/17v

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

TE OGH 2017-11-14 10 Ob 54/17i

Auch

TE OGH 2021-05-12 6 Ob 67/21b

Beis wie T3

TE OGH 2022-04-26 2 Ob 223/21i

nur T1; Beisatz: Hier: Besitzmittlung durch österreichisches Staatsarchiv auf Grund eines Depotvertrags. (T7)

TE OGH 2024-02-13 10 Ob 20/23y

vgl; Beisatz wie T3

TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y

nur T1; Beisatz wie T3

TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m

Beisatz wie T1

Beisatz: Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler. (T8)

TE OGH 2026-03-24 10 Ob 2/26f

nur T1

TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011655