OGH
20.04.1993
1Ob530/93
KO §3 Abs1;
Die konkursrechtliche Verfügungsbeschränkung ist nur den Konkursgläubigern gegenüber in bezug auf die Konkursmasse beschränkt. Der Gemeinschuldner kann daher die Erfüllung von Verträgen, die er während des Konkurses eingegangen ist, nicht etwa mit der Begründung ablehnen, er sei bei Vertragsabschluß nicht verfügungsberechtigt gewesen.
TE OGH 1993/04/20 1 Ob 530/93
Veröff: SZ 66/52
RS0063831