Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

1Ob530/93

Norm

KO §3 Abs1;

Rechtssatz

Die konkursrechtliche Verfügungsbeschränkung ist nur den Konkursgläubigern gegenüber in bezug auf die Konkursmasse beschränkt. Der Gemeinschuldner kann daher die Erfüllung von Verträgen, die er während des Konkurses eingegangen ist, nicht etwa mit der Begründung ablehnen, er sei bei Vertragsabschluß nicht verfügungsberechtigt gewesen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/04/20 1 Ob 530/93

Veröff: SZ 66/52

Rechtssatznummer

RS0063831