OGH
RS0047533
26.09.2024
1Ob524/93; 1Ob2307/96p; 6Ob11/99g; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 6Ob34/12m; 4Ob40/12d; 10Ob17/12s; 10Ob10/15s; 7Ob53/16v; 9ObA15/16w; 3Ob128/16v; 8Ob92/16m; 10Ob95/18w; 8Ob72/24g
ABGB §140 Ca
Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt.
TE OGH 1993-04-20 1 Ob 524/93
TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2307/96p
Beisatz: Etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder ähnlichen. (T1) Veröff: SZ 70/8
TE OGH 1999-06-10 6 Ob 11/99g
Vgl auch
TE OGH 2002-09-17 10 ObS 223/02w
Auch; Veröff: SZ 2002/118
TE OGH 2002-09-17 10 ObS 37/02t
Auch
TE OGH 2008-10-21 1 Ob 159/08a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T2)
Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T3)
Bem: Siehe dazu RS0124379. (T4)
TE OGH 2009-03-26 6 Ob 85/08f
Beis wie T1; Beisatz: Fällt die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg, kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen. (T5)
TE OGH 2011-05-25 8 Ob 43/11y
Beisatz: Hier: Wegen gerechtfertigter Weiterbildung durch Aufnahme eines einschlägigen Studiums. (T6)
TE OGH 2011-11-10 2 Ob 197/11a
Auch; Beisatz: Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“, jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle. (T7)
TE OGH 2012-03-15 6 Ob 34/12m
Beis wie T7
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 40/12d
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. (T8)
TE OGH 2012-06-05 10 Ob 17/12s
Auch
TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s
Vgl auch; Beisatz: Auch eine bereits wegen Selbsterhaltungsfähigkeit oder angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit erloschene Unterhaltspflicht kann wieder aufleben wenn etwa ein neues Ausbildungsziel (hier: Absolvierung der Lehre als Informationstechnologie-Techniker) ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist. (T9)
TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v
Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2016/50
TE OGH 2016-05-25 9 ObA 15/16w
Auch
TE OGH 2016-09-22 3 Ob 128/16v
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2016-10-25 8 Ob 92/16m
Beis wie T1
TE OGH 2018-12-19 10 Ob 95/18w
Beis wie T9
TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047533