Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0090529

Entscheidungsdatum

06.04.1993

Geschäftszahl

11Os15/93; 15Os124/05g; 11Os24/11f

Norm

StGB §12 Bc

Rechtssatz

Das sich die Tat zumindest im Vorbereitungsstadium befinden müßte, ist kein gesetzliches Kriterium eines strafbaren Tatbeitrages. Mag auch der Tatbeitrag in der Praxis häufig im Vorbereitungsstadium der geförderten Tat einsetzen, so hängt die Strafbarkeit der Beitragshandlung nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 Paragraph 12, Rz 94).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-04-06 11 Os 15/93

TE OGH 2006-02-16 15 Os 124/05g

Auch; nur: Die Strafbarkeit der Beitragshandlung hängt nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 Paragraph 12, Rz 94). (T1)

TE OGH 2011-05-19 11 Os 24/11f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1