Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0066456

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob26/93; 4Ob77/95; 4Ob7/96; 4Ob166/97h; 4Ob105/97p; 4Ob226/98h; 4Ob17/99z; 4Ob180/99w (4Ob202/99f); 4Ob91/00m; 4Ob237/01h; 4Ob119/02g; 4Ob216/02x; 4Ob255/02g; 4Ob10/03d; 4Ob38/03x; 4Ob117/03i; 4Ob186/03m; 4Ob227/05v; 4Ob158/05x; 4Ob28/06f; 4Ob38/06a; 17Ob3/07a; 17Ob27/07f; 17Ob4/08z; 17Ob1/08h; 17Ob27/08g; 17Ob32/08t; 17Ob18/09k; 17Ob6/11y; 4Ob102/12x; 4Ob11/14t; 4Ob49/14f; 4Ob16/15d; 4Ob69/15y; 4Ob77/15z; 4Ob126/15f; 4Ob180/16y; 4Ob78/18a; 4Ob46/18w; 4Ob96/19z; 4Ob90/20v; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob39/22x; 4Ob42/22p; 4Ob148/24d

Norm

MSchG §4

MSchG §4 Abs1 Z3

UWG §9 Abs3 C1

Rechtssatz

Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt ("SMASH" für Shorts).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-04-06 4 Ob 26/93

Veröff: ÖBl 1993,99

TE OGH 1995-11-07 4 Ob 77/95

Auch; Beisatz: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Worte, die eine gedankliche Schlussfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet. (T1)

TE OGH 1996-02-26 4 Ob 7/96

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor. (T2)

Veröff: SZ 69/38

TE OGH 1997-05-27 4 Ob 166/97h

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: "A la Carte". (T3)

TE OGH 1997-05-13 4 Ob 105/97p

Auch; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T4)

Beisatz: Das Zeichen "BOSS" ist, bezogen auf Bekleidung, nicht beschreibend. Dass es an gehobene Bedürfnisse denken lässt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. (T5)

TE OGH 1998-09-28 4 Ob 226/98h

Vgl auch

TE OGH 1999-04-13 4 Ob 17/99z

Ähnlich; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T6) (= ident mit T4 = 4 Ob 105/97p)

Beis wie T1 nur: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. (T7)

TE OGH 1999-09-13 4 Ob 180/99w

Auch; nur T6; Beis wie T7

TE OGH 2000-04-12 4 Ob 91/00m

Auch; nur T4

TE OGH 2001-11-13 4 Ob 237/01h

TE OGH 2002-05-28 4 Ob 119/02g

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Als rein beschreibend im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T8)

Beisatz: Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können. (T9)

TE OGH 2002-09-24 4 Ob 216/02x

Vgl auch; Beisatz: Nur solche Wortverbindungen sind als beschreibend zu werten, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. (T10)

TE OGH 2002-11-19 4 Ob 255/02g

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2003-02-18 4 Ob 10/03d

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2003-02-18 4 Ob 38/03x

Auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Mangels Deskriptivität die Schutzfähigkeit bei dem (Markenbestandteil) Bestandteil "Music Channel" verneint. (T11)

TE OGH 2003-06-24 4 Ob 117/03i

Auch; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T12)

Beisatz: Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. (T13)

TE OGH 2003-09-23 4 Ob 186/03m

Vgl auch; Beisatz: Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die zu beurteilende Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen. (T14)

TE OGH 2005-11-29 4 Ob 227/05v

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: "fun & sun. (T15)

TE OGH 2005-11-08 4 Ob 158/05x

TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f

Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T16)

Veröff: SZ 2006/61

TE OGH 2006-07-12 4 Ob 38/06a

nur T4; Beisatz: Rein beschreibende Zeichen sind nicht eintragungsfähig und damit nicht schutzfähig. Sie können Waren oder Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und sind damit nicht geeignet, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher können sie die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat. (T17)

Beisatz: Hier: „Shopping City" - rein beschreibend. (T18)

TE OGH 2007-03-20 17 Ob 3/07a

nur T4; Beis wie T12

TE OGH 2007-11-13 17 Ob 27/07f

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T19)

TE OGH 2008-03-11 17 Ob 4/08z

Auch; Beisatz: Ob eine Marke aus einem Wort/Begriff besteht oder aus zwei/mehreren zusammengesetzt ist, ändert nichts an den Grundsätzen der Beurteilung, ob Beschreibung oder Andeutung vorliegt. (T20)

TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h

nur T4

TE OGH 2008-08-26 17 Ob 27/08g

nur T4; Beis wie T8; Beis wie T12

TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2010-03-23 17 Ob 18/09k

Beisatz: Hier: „Gute Laune“ für Tee. (T21)

TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T22)

Veröff: SZ 2011/104

TE OGH 2012-09-18 4 Ob 102/12x

Vgl auch; Beisatz: App „myTaxy“. (T23)

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 11/14t

Vgl auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Wortneubildungen kann die Unterscheidungskraft fehlen. (T24)

Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T25)

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 49/14f

Auch

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 16/15d

Auch; nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T26)

TE OGH 2015-05-19 4 Ob 69/15y

nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T27)

TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z

nur T4; Beisatz: Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken. Dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt. (T28)

TE OGH 2015-11-17 4 Ob 126/15f

Auch; Beis wie T28

TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y

Auch; Beis wie T28

TE OGH 2018-08-23 4 Ob 78/18a

Auch; Beisatz: Hier: "Schneewette". (T29)

TE OGH 2018-08-23 4 Ob 46/18w

Vgl auch; Beisatz: Hier: „STIMMUNG HOCH ZWEI“ für alkoholische Getränke nicht rein beschreibend. (T30)

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z

Vgl; Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T31)

TE OGH 2020-09-22 4 Ob 90/20v

Vgl

TE OGH 2020-12-22 4 Ob 198/20a

TE OGH 2021-09-28 4 Ob 153/21k

Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T32)

TE OGH 2022-06-30 4 Ob 39/22x

Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T33)

TE OGH 2022-06-30 4 Ob 42/22p

Vgl; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T34)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 148/24d

vgl; Beisatz: Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. (T35)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066456