OGH
RS0083954
31.03.1993
9ObA64/93; 1Ob247/99a; 9ObA52/06x; 9ObA50/06b; 1Ob224/19a
ZustG §17 Abs2
Der Zusteller hat die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt. Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann.
TE OGH 1993-03-31 9 ObA 64/93
Veröff: EvBl 1993/196 S 814 = RZ 1994/46 S 140
TE OGH 2000-03-28 1 Ob 247/99a
Beisatz: Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. (T1)
TE OGH 2006-06-07 9 ObA 52/06x
Auch
TE OGH 2006-06-07 9 ObA 50/06b
Auch
TE OGH 2020-01-21 1 Ob 224/19a
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083954