Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083954

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Geschäftszahl

9ObA64/93; 1Ob247/99a; 9ObA52/06x; 9ObA50/06b; 1Ob224/19a

Norm

ZustG §17 Abs2

Rechtssatz

Der Zusteller hat die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt. Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-03-31 9 ObA 64/93

Veröff: EvBl 1993/196 S 814 = RZ 1994/46 S 140

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 247/99a

Beisatz: Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. (T1)

TE OGH 2006-06-07 9 ObA 52/06x

Auch

TE OGH 2006-06-07 9 ObA 50/06b

Auch

TE OGH 2020-01-21 1 Ob 224/19a

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083954