OGH
RS0023248
23.03.1993
2Ob526/93; 5Ob1/08w
ABGB §1295 IId2; ABGB §1295 IId4b2; ABGB §1319a D
"Veranstalter" eines Schirennens ist, wer die Gefahrenlage "schafft" indem er ein Rennen organisiert und durchführt; maßgeblich ist der unmittelbare Einfluss auf den Ablauf und die Organisation des Rennens.
TE OGH 1993-03-23 2 Ob 526/93
Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
TE OGH 2008-02-19 5 Ob 1/08w
Auch; Beisatz: Dem ist die Organisation und Durchführung eines Trainings gleichzuhalten. (T1); Beisatz: Veranstalter ist also, wer damit einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern lässt. (T2); Beisatz: Es ist also maßgeblich, wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der gefährlichen Veranstaltung hat. (T3); Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023248