Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009887

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

1Ob513/93; 3Ob144/93; 6Ob2164/96w; 9Ob229/01v; 5Ob28/04k; 4Ob97/08f; 7Ob99/11a; 4Ob111/12w; 8Ob97/11i; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 7Ob90/13f; 5Ob55/13v; 1Ob213/13z; 7Ob224/13m; 4Ob34/19g; 8Ob141/22a; 6Ob144/24f; 5Ob36/24s; 9Ob97/25t

Norm

ABGB §297 A

ABGB §297 B

ABGB §435

Rechtssatz

a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB Paragraph 418, dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten.

b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können.

c) Nur wenn das Eigentum an dem Keller oder der diesen gleichzuhaltenden unterirdischen Anlage (in casu: Luftschutzstollen) durch Eröffnung einer besonderen Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur unbeweglichen Sache.

d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird.

e) Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-03-22 1 Ob 513/93

Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

TE OGH 1994-01-12 3 Ob 144/93

nur: a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüft (zB Paragraph 418, dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen nüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten. (T1)

Veröff: SZ 67/1

TE OGH 1997-11-24 6 Ob 2164/96w

nur: b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. (T2)

nur: d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird. (T3)

TE OGH 2001-12-19 9 Ob 229/01v

nur: Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat. (T4)

TE OGH 2004-08-03 5 Ob 28/04k

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte. (T5)

TE OGH 2008-07-08 4 Ob 97/08f

Auch; nur: Superädifikate können auch unterirdisch angelegt sein. (T6)

Beisatz: Hier: Sonderrechtsfähigkeit von Unterflurflüssiggastanks bejaht. (T7)

TE OGH 2011-06-29 7 Ob 99/11a

Auch; nur: Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können. (T8)

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 111/12w

Vgl

TE OGH 2012-07-26 8 Ob 97/11i

nur T4

TE OGH 2012-11-20 5 Ob 160/12h

Auch; nur: Nur wenn das Eigentum am Keller durch Eröffnung einer Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur selbständigen unbeweglichen Sache. (T9)

TE OGH 2013-01-24 5 Ob 239/12a

Auch; nur T9

TE OGH 2013-06-19 7 Ob 90/13f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 2013-07-16 5 Ob 55/13v

nur T4

TE OGH 2013-12-19 1 Ob 213/13z

Auch

TE OGH 2014-01-29 7 Ob 224/13m

Auch; nur T4

TE OGH 2019-03-26 4 Ob 34/19g

Vgl; Beisatz: Hier: Verbindungskellerröhre zwischen zwei Liegenschaften unter einer öffentlichen Straße. (T10)

TE OGH 2023-02-23 8 Ob 141/22a

Beisatz nur wie T4

Beisatz: Das Eigentum an einem Superädifikat allein verschafft kein dingliches oder obligatorisches Recht zur Benützung der Liegenschaft. (T11)

Anmerkung, Zu T 11: So bereits 7 Ob 224/13m.

TE OGH 2024-11-06 6 Ob 144/24f

vgl; nur T4

TE OGH 2025-01-30 5 Ob 36/24s

vgl; nur T4

TE OGH 2026-03-18 9 Ob 97/25t

Beisatz wie T11

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009887