OGH
RS0041532
27.01.2025
1Ob7/93; 4Ob203/10x; 6Ob195/22b; 4Ob63/24d
ZPO §419 A
Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann im Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache der Teilabweisung, deren Ausmaß und deren Begründung also in den Entscheidungsgründen angeführt sind.
TE OGH 1993-03-22 1 Ob 7/93
TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x
Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung eines irrtümlichen Teilzuspruches, wenn dieser Betrag sowohl im Spruch als auch in den Gründen eindeutig abgewiesen wurde. (T1)
TE OGH 2023-01-25 6 Ob 195/22b
Vgl
TE OGH 2025-01-27 4 Ob 63/24d
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041532