Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041532

Entscheidungsdatum

27.01.2025

Geschäftszahl

1Ob7/93; 4Ob203/10x; 6Ob195/22b; 4Ob63/24d

Norm

ZPO §419 A

Rechtssatz

Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann im Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache der Teilabweisung, deren Ausmaß und deren Begründung also in den Entscheidungsgründen angeführt sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-03-22 1 Ob 7/93

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x

Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung eines irrtümlichen Teilzuspruches, wenn dieser Betrag sowohl im Spruch als auch in den Gründen eindeutig abgewiesen wurde. (T1)

TE OGH 2023-01-25 6 Ob 195/22b

Vgl

TE OGH 2025-01-27 4 Ob 63/24d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041532