Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051304

Entscheidungsdatum

17.03.1993

Geschäftszahl

9ObA29/93; 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94); 8ObA2057/96z; 9ObA2291/96v; 9ObA198/00h; 9ObA106/03h; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA67/06b; 9ObA101/12m; 9ObA2/14f; 8ObA84/22v

Norm

ArbVG §101

Rechtssatz

Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. Eine Zustimmung zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist unzulässig und kann daher auch im Falle ihrer Verweigerung durch den Betriebsrat nicht durch das Einigungsamt ersetzt werden.

VwGH vom 12.11.1980, Zl 1383/79; Veröff: ZAS 1982,31

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-03-17 9 ObA 29/93

Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost)

TE OGH 1994-10-12 9 ObA 171/94

Auch; Beisatz: Hier: Wechsel im KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst zum KollV für Versicherungsangestellte im Außendienst. (T1)

TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2057/96z

Auch; nur: Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. (T2)

Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3)

TE OGH 1997-04-09 9 ObA 2291/96v

Auch; Veröff: SZ 70/62

TE OGH 2000-10-04 9 ObA 198/00h

nur T2

TE OGH 2003-11-05 9 ObA 106/03h

Auch

TE OGH 2005-04-06 9 ObA 88/04p

Auch

TE OGH 2005-08-31 9 ObA 35/05w

nur T2; Beisatz: Die Auffassung der Belegschaftsvertretung, eine Zustimmung sei nicht erforderlich, ist nicht als Zustimmung iSd Paragraph 101, ArbVG zu werten. (T4)

Beisatz: Die nach §101 ArbVG gebotene Zustimmung betrifft den Einzelfall und kann daher nicht generell für alle künftigen Versetzungen, die im Zug einer Betriebsänderung erforderlich sind, durch den Sozialplan gegeben werden. (T5)

Veröff: SZ 2005/122

TE OGH 2006-10-18 9 ObA 67/06b

nur T2

TE OGH 2012-11-26 9 ObA 101/12m

nur T2

TE OGH 2014-06-25 9 ObA 2/14f

Auch

TE OGH 2022-12-16 8 ObA 84/22v

Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051304