OGH
RS0029509
17.03.1993
9ObA29/93; 9ObA213/94; 9ObA221/94; 9ObA214/94; 9ObA255/99m; 4Ob163/02b; 9ObA127/02w; 8ObA81/04a; 9ObA120/04v; 9ObA35/05w; 9ObA51/07a; 9ObA164/07v; 9ObA21/08s; 9ObA75/09h; 9ObA149/11v; 8ObA34/12a; 9ObA109/14s; 9ObA64/15z; 8ObA17/16g; 9ObA70/16h; 8ObA50/17m; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA34/18t; 9ObA71/18h
ABGB §1151 IE; ArbVG §101
Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (hier: Aufnahme als Angestellte - Verwendung als Schadensreferentin - nachfolgende betriebsbedingte zulässige Versetzung als Sekretärin der Belegschaftsvertretung).
TE OGH 1993-03-17 9 ObA 29/93
Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost) = WBl 1993,258
TE OGH 1994-11-16 9 ObA 213/94
nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. (T1)
TE OGH 1994-11-30 9 ObA 221/94
Beisatz: Auch eine Verschlechterungsvereinbarung für die Zukunft ist zulässig. (Paragraph 48, ASGG) (T2)
TE OGH 1994-11-16 9 ObA 214/94
nur T1; Beisatz: Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ist es hingegen ohne Belang, ob die Versetzung direktorial oder vertragsändernd erfolgte. (T3)
TE OGH 1999-11-17 9 ObA 255/99m
nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T4)
Beisatz: Gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da auch der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses redlicherweise nicht damit rechnen durfte, dass er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde. (T5)
TE OGH 2002-07-16 4 Ob 163/02b
nur T1; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, weil keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T6)
Veröff: SZ 2002/95
TE OGH 2003-01-22 9 ObA 127/02w
nur: Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T7)
TE OGH 2004-09-24 8 ObA 81/04a
Auch; nur T4; Beisatz: Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8)
Beisatz: Unerheblich ist, ob die Versetzung verschlechternd im Sinn des Paragraph 101, ArbVG ist. (T9)
TE OGH 2005-02-02 9 ObA 120/04v
nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Entscheidend ist nur die Frage, ob die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist, ob sich also die Anordnung im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag (unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen) ergebenden Weisungsbefugnis bewegt. (T10)
TE OGH 2005-08-31 9 ObA 35/05w
Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob bei einer direktorialen Versetzung eines unkündbaren oder erschwert kündbaren Arbeitnehmers bei Änderung der Umstände des Arbeitsverhältnisses eine weitergehende Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers anzunehmen ist, als bei Fehlen eines Kündigungsschutzes, ist bei Prüfung der Voraussetzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Bedeutung. (T11)
Veröff: SZ 2005/122
TE OGH 2007-08-08 9 ObA 51/07a
Auch; nur T4; Beis wie T8
TE OGH 2008-06-05 9 ObA 164/07v
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8
TE OGH 2009-06-02 9 ObA 21/08s
Auch; nur T7; Beisatz: Gerade Arbeitnehmer mit einem erhöhten Bestandschutz schulden ihrem Arbeitgeber erhöhte Flexibilität. (T12)
TE OGH 2010-05-11 9 ObA 75/09h
Auch; nur T7; Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T13)
TE OGH 2012-05-29 9 ObA 149/11v
Auch; nur T4
TE OGH 2012-12-19 8 ObA 34/12a
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-12-18 9 ObA 109/14s
Auch
TE OGH 2015-06-24 9 ObA 64/15z
Auch; nur T1; Beis wie T8
TE OGH 2016-03-29 8 ObA 17/16g
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
TE OGH 2017-02-28 9 ObA 70/16h
Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter nach dem NÖ GVBG. (T14)
TE OGH 2017-09-28 8 ObA 50/17m
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2018-06-28 9 ObA 3/18h
Beis wie T7; Beis wie T8
TE OGH 2018-08-30 9 ObA 34/18t
TE OGH 2018-10-30 9 ObA 71/18h
Auch; nur T4; Beis wie T8
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029509