OGH
RS0010805
29.07.2025
2Ob598/92; 1Ob11/95; 1Ob233/98s; 6Ob145/99p; 7Ob276/02t; 5Ob308/02h; 1Ob195/03p; 6Ob14/04h; 5Ob55/05g; 6Ob304/05g; 5Ob101/08a; 2Ob25/10f; 5Ob226/15v; 5Ob123/16y; 5Ob124/16w; 5Ob124/21b; 5Ob155/21m; 2Ob28/25v
ABGB §364c D3
Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht. Der Umstand, dass durch einen Fehler des Notars das Recht erlosch, begründet daher für sich allein keinen Schadenersatzanspruch (die Behauptung der Kläger, sie hätten Forderungen gegen den Liegenschaftseigentümer, das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hätte der Sicherstellung dieser Forderungen gedient, entspricht nach den Feststellungen nicht den Tatsachen).
TE OGH 1993-03-11 2 Ob 598/92
Veröff: SZ 66/31 = JBl 1994,46 = NZ 1993,280
TE OGH 1995-04-25 1 Ob 11/95
nur: Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht. (T1)
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 233/98s
nur T1; Beisatz: Es erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache. (T2)
TE OGH 1999-09-16 6 Ob 145/99p
Beis wie T1; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T3); Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach Paragraph 364 c, ABGB erlischt. (T4)
TE OGH 2002-12-18 7 Ob 276/02t
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T5); Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T6)
TE OGH 2003-01-28 5 Ob 308/02h
Auch; nur T1
TE OGH 2003-10-14 1 Ob 195/03p
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/119
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 14/04h
nur T1
TE OGH 2005-06-21 5 Ob 55/05g
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g
Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T7); Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T8); Beisatz: Hier: Erhaltung des Familienbesitzes. (T9); Veröff: SZ 2006/10
TE OGH 2008-06-24 5 Ob 101/08a
nur T1; nur T5; Beisatz: Es erlischt mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass. (T10)
TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f
Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T2 nur: Es erlischt mit der Veräußerung der Sache. (T11); Beisatz: Die uneingeschränkte Zustimmung führt zum Erlöschen des Verbots. (T12); Veröff: SZ 2010/164
TE OGH 2016-01-25 5 Ob 226/15v
nur T1
TE OGH 2016-09-29 5 Ob 123/16y
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2016-09-29 5 Ob 124/16w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2021-07-27 5 Ob 124/21b
Vgl; Beisatz: Die daraus erlangte Rechtsposition der Minderjährigen als Verbotsberechtigte in Bezug auf die Hälfteanteile ihrer Eltern an der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sie wohnen, vermittelt aber geldwerte Rechte, die zum „Vermögen“ der Kinder gehören. (T13)
TE OGH 2021-09-28 5 Ob 155/21m
Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2025-07-29 2 Ob 28/25v
Beisatz: Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet keine vermögenswerte Rechtsposition, deren Begründung als Schenkung im Sinne des Paragraph 781, ABGB qualifiziert werden könnte. (T14)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010805