OGH
09.03.1993
5Ob133/92
MRG §37;
WEG §26;
Das besondere außerstreitige Verfahren nach Paragraph 26, WEG und Paragraph 37, MRG zeichnet sich dadurch aus, daß der Verpflichtung des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, durch die Prozeßökonomie Grenzen gesetzt sind, sodaß bei gewissenhafter Ausschöpfung aller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel auch eine Entscheidung in Kauf zu nehmen ist, die nicht der wahren Sachlage entspricht.
TE OGH 1993/03/09 5 Ob 133/92
Veröff: WoBl 1993,187 (Strobl)
RS0070488