OGH
RS0069785
09.03.1993
5Ob27/93; 4Ob79/18y
MRG §27
Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse" ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.
TE OGH 1993-03-09 5 Ob 27/93
Veröff: SZ 60/28
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 79/18y
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069785