Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0069785

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Geschäftszahl

5Ob27/93; 4Ob79/18y

Norm

MRG §27

Rechtssatz

Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse" ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-03-09 5 Ob 27/93

Veröff: SZ 60/28

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 79/18y

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069785