OGH
02.03.1993
11Os10/93
StGB §28 Cb;
"Straflose Vortat": In dem damit angesprochenen Fall scheinbarer Realkonkurrenz wird für die Straflosigkeit einer Vortat vorausgesetzt, daß diese mit der Verwirklichung der Haupttat - der sie dient und zu der sie eine Vorstufe darstellt - ihre selbständige Bedeutung verliert, daß sie gegen dasselbe Rechtsgut wie die Haupttat gerichtet ist und ihre Folgen ganz in der Haupttat aufgehen.
TE OGH 1993/03/02 11 Os 10/93
RS0091407