OGH
RS0085831
23.02.1993
10ObS312/92; 10ObS174/93; 10ObS200/93; 10ObS252/97z; 10ObS96/19v
BSVG §95 Abs3
Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Erfolgreich und damit zweckmäßig war die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit wiederhergestellt wurde. Die Anbringung eines Zahnersatzes mit einer vierjährigen, bei Metallgerüstprothesen sechsjährigen Haltbarkeitsdauer kann nicht als unwirtschaftlich in Sinn des Sozialversicherungsrechts angesehen werden.
TE OGH 1993-02-23 10 ObS 312/92
Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64
TE OGH 1993-11-09 10 ObS 174/93
Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz 2 und Paragraph 153, Absatz eins, ASVG. (T1) Veröff: EvBl 1994/102 S 509
TE OGH 1994-02-08 10 ObS 200/93
Beisatz: Wenn dadurch die Kauffähigkeit jedenfalls für fünf Jahre wiederhergestellt wird. (T2)
TE OGH 1997-08-19 10 ObS 252/97z
Ähnlich; Beis wie T1
TE OGH 2019-10-15 10 ObS 96/19v
Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085831