OGH
23.02.1993
4Ob99/92; 4Ob112/03d
UWG §1 C5a;
Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein (hier: Tierschützer gegen Halter von Batterielegehennen).
TE OGH 1993/02/23 4 Ob 99/92
Veröff: WBl 1993,195
TE OGH 2003/07/08 4 Ob 112/03d
nur: Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein. (T1)
RS0077763