Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Geschäftszahl

4Ob99/92; 4Ob112/03d

Norm

UWG §1 C5a;

Rechtssatz

Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein (hier: Tierschützer gegen Halter von Batterielegehennen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/02/23 4 Ob 99/92

Veröff: WBl 1993,195

TE OGH 2003/07/08 4 Ob 112/03d

nur: Aus dem Zugeständnis der Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, folgt nicht zwingend, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein. (T1)

Rechtssatznummer

RS0077763