Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010945

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Geschäftszahl

1Ob516/93; 5Ob128/03i; 1Ob82/05y; 5Ob173/08i; 1Ob218/15p

Norm

ABGB §372 römisch eins a

Rechtssatz

Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-02-23 1 Ob 516/93

TE OGH 2003-07-08 5 Ob 128/03i

Auch; nur: Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. (T1); Beisatz: Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf Paragraph 372, ABGB gestützte Herausgabeklage. (T2); Veröff: SZ 2003/80

TE OGH 2006-01-31 1 Ob 82/05y

Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung des Schrifttums und der Rechtsprechung zur publizianischen Klage. (T3); Veröff: SZ 2006/13

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i

Vgl auch; Veröff: SZ 2008/117

TE OGH 2016-05-24 1 Ob 218/15p

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010945