OGH
RS0084907
18.02.1993
10ObS34/93; 10ObS153/02a; 10ObS121/09f; 10ObS145/14t; 10ObS156/14k; 10ObS28/18t; 10ObS42/18a; 10ObS126/22k
ASVG §255 Ca; ASVG §273
Ist der Wohnort durch Massenverkehrsmitteln schlecht aufgeschlossen und die Zurücklegung der Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw und vom nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich, so ist, wenn die Anmarschwege nur beschränkt möglich sind und Wochenpendeln bzw eine Übersiedlung ausgeschlossen ist, auch festzustellen, ob der Versicherte diese Wege in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen konnte.
TE OGH 1993-02-18 10 ObS 34/93
TE OGH 2002-05-28 10 ObS 153/02a
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt auch das in der Entscheidung 10 ObS 347/88 dargestellte Kostenargument nicht zum Tragen, weil alle Versicherten in vergleichbarer Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeuges angewiesen sind. (T1)
TE OGH 2009-09-08 10 ObS 121/09f
Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Kläger an den Arbeitstagen ein Fahrzeug für die regelmäßig erforderliche Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück auch tatsächlich zur Verfügung steht. (T2)
TE OGH 2014-12-16 10 ObS 145/14t
Auch
TE OGH 2015-02-24 10 ObS 156/14k
Beisatz: Maßgebend ist, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum oder vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. (T3)
TE OGH 2018-04-17 10 ObS 28/18t
Beisatz: Fahrtkosten sind grundsätzlich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen, können aber die Unzumutbarkeit der Verweisung begründen. (T4)
TE OGH 2018-06-26 10 ObS 42/18a
Auch
TE OGH 2023-01-17 10 ObS 126/22k
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084907