OGH
RS0048982
23.06.2026
8Ob503/93; 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 10Ob60/00x; 9Ob225/00d; 10Ob317/00s; 6Ob4/06s; 3Ob154/08f; 3Ob39/09w; 8Ob83/09b; 3Ob184/09v; 3Ob20/12f; 6Ob226/15a; 9Ob70/15g; 2Ob164/16f; 5Ob59/19s; 3Ob76/20b; 3Ob108/20h; 2Ob129/20i; 6Ob147/21t; 7Ob171/21d; 2Ob202/21a; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 3Ob53/23z; 8Ob54/24k; 7Ob79/24d; 1Ob97/25h; 4Ob186/25v; 9Ob21/26t; 3Ob86/26g
ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG §246 Abs3 Z2
ABGB §273
ABGB §279 in der Fassung SWRÄG 2006
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
TE OGH 1993-02-04 8 Ob 503/93
TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h
TE OGH 1998-04-15 9 Ob 97/98z
Auch; Beisatz: Zur Annahme einer Interessenskollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung des Betroffenen aus. (T1)
TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x
Beis wie T1
TE OGH 2000-09-20 9 Ob 225/00d
TE OGH 2000-11-14 10 Ob 317/00s
Auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 4/06s
Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T2)
TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f
Auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2009-03-25 3 Ob 39/09w
Auch
TE OGH 2009-08-27 8 Ob 83/09b
Vgl auch; Beisatz: Zweck und oberste Maxime des Sachwalterbestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person. (T3)
Veröff: SZ 2009/112
TE OGH 2009-09-30 3 Ob 184/09v
TE OGH 2012-03-14 3 Ob 20/12f
TE OGH 2015-12-21 6 Ob 226/15a
Vgl; Beisatz: Im Fall einer Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen eines Angehörigen kann weder dessen Bestellung zum Sachwalter noch eine Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens infolge des (behaupteten) Vorliegens einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung in Betracht kommen. (T4)
TE OGH 2015-11-26 9 Ob 70/15g
TE OGH 2016-12-19 2 Ob 164/16f
TE OGH 2019-05-21 5 Ob 59/19s
Beisatz: Nunmehr Erwachsenenvertreter. (T5)
TE OGH 2020-07-03 3 Ob 76/20b
Beisatz: Keine Interessenkollision, wenn Erwachsenenvertreter die Erwachsenenvertretung auch angeregt hat. (T6)
TE OGH 2020-07-08 3 Ob 108/20h
Beisatz: Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts. (T7)
TE OGH 2020-09-17 2 Ob 129/20i
Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t
Beis wie T1
TE OGH 2022-01-26 7 Ob 171/21d
Beis wie T1; Beis wie T5
TE OGH 2022-02-22 2 Ob 202/21a
Nur Beis wie T3; Beisatz: Das gilt auch bei der Bestellung eines als besonders qualifiziert eingetragenen Rechtsanwalts. (T8)
TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z
Beis wie T1
TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Umbestellung des Erwachsenenvertreters auf einen Rechtsanwalt aufgrund erforderlicher Rechtskenntnisse und Interessenskollision. (T9)
TE OGH 2023-06-21 3 Ob 53/23z
Beisatz wie T1
Beisatz: Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
TE OGH 2024-05-22 8 Ob 54/24k
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d
Beisatz wie T1
Beisatz: Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. (T11)
Beisatz: hier: Ausschluss der Kinder bei Wohnortbestimmung und Vertretung im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Betroffenen aufgrund vorliegender Interessenkollision. (T12)
TE OGH 2025-09-30 1 Ob 97/25h
Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen den Interessen der Betroffenen und ihrem Ehemann als Sachwalter hinsichtlich der Überlassung eines Teils des Kaufpreises aus dem Verkauf einer Liegenschaft, deren grundbücherliche Alleineigentümerin die Betroffene war. (T13)
TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v
Beisatz wie T3; Beisatz wie T11
TE OGH 2026-03-18 9 Ob 21/26t
Beisatz wie T1; Beisatz wie T10
Beisatz: Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen. (T14)
TE OGH 2026-06-23 3 Ob 86/26g
Beisatz wie T1; Beisatz wie T10
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048982