Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008292

Entscheidungsdatum

02.02.1993

Geschäftszahl

5Ob7/93; 5Ob63/94; 5Ob74/94; 5Ob2407/96y; 5Ob95/09w; 5Ob97/11t; 5Ob142/13p; 5Ob62/15a

Norm

EO §156 Abs2 römisch eins; EO §156 Abs2 IIB; EO §156 Abs2 IIC; EO §156 Abs2 IIE; EO §237 Abs1; GBG §53 Abs1

Rechtssatz

Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß Paragraphen 156, Absatz 2, 237, Absatz eins, EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-02-02 5 Ob 7/93

Veröff: SZ 66/14 = NZ 1994,44

TE OGH 1994-07-05 5 Ob 63/94

TE OGH 1994-09-06 5 Ob 74/94

TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2407/96y

TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w

Vgl; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T1)

Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T2)

Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T3)

TE OGH 2011-07-07 5 Ob 97/11t

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

Veröff: SZ 2011/89

TE OGH 2014-01-21 5 Ob 142/13p

Vgl auch; Beisatz: Auf Erlassung und Ausführung des Verteilungsbeschlusses kommt es in diesem Zusammenhang nicht (entscheidend) an. (T4)

TE OGH 2015-03-24 5 Ob 62/15a

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008292