OGH
RS0008292
02.02.1993
5Ob7/93; 5Ob63/94; 5Ob74/94; 5Ob2407/96y; 5Ob95/09w; 5Ob97/11t; 5Ob142/13p; 5Ob62/15a
EO §156 Abs2 römisch eins; EO §156 Abs2 IIB; EO §156 Abs2 IIC; EO §156 Abs2 IIE; EO §237 Abs1; GBG §53 Abs1
Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß Paragraphen 156, Absatz 2, 237, Absatz eins, EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen.
TE OGH 1993-02-02 5 Ob 7/93
Veröff: SZ 66/14 = NZ 1994,44
TE OGH 1994-07-05 5 Ob 63/94
TE OGH 1994-09-06 5 Ob 74/94
TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2407/96y
TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w
Vgl; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T1)
Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T2)
Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T3)
TE OGH 2011-07-07 5 Ob 97/11t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
Veröff: SZ 2011/89
TE OGH 2014-01-21 5 Ob 142/13p
Vgl auch; Beisatz: Auf Erlassung und Ausführung des Verteilungsbeschlusses kommt es in diesem Zusammenhang nicht (entscheidend) an. (T4)
TE OGH 2015-03-24 5 Ob 62/15a
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008292