OGH
26.01.1993
4Ob129/92
UWG §2 D4;
Erweckt aber eine Werbung den unrichtigen Eindruck einer besonders günstigen Aktion, dann liegt darin eine zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse - nämlich über die Preisbemessung der angekündigten Ware - geeignete Angabe im geschäftlichen Verkehr (hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine Einhundert Schilling-Note mit eine "vier" in der Seriennummer vorweist).
TE OGH 1993/01/26 4 Ob 129/92
Veröff: WBl 1993,232
RS0078708