Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Geschäftszahl

4Ob129/92

Norm

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Erweckt aber eine Werbung den unrichtigen Eindruck einer besonders günstigen Aktion, dann liegt darin eine zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse - nämlich über die Preisbemessung der angekündigten Ware - geeignete Angabe im geschäftlichen Verkehr (hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine Einhundert Schilling-Note mit eine "vier" in der Seriennummer vorweist).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/01/26 4 Ob 129/92

Veröff: WBl 1993,232

Rechtssatznummer

RS0078708