OGH
RS0051378
25.06.2025
9ObA320/92; 9ObA31/04f; 9ObA94/24z
ArbVG §105
ArbVG §107
Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar im Rahmen des Paragraph 105, ArbVG oder durch den betroffenen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 107, ArbVG angefochten wird, hat die Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung bei Gericht wird diese als rechtsunwirksam aufgehoben. Diese Entscheidung ist in jedem Fall auf Grund der Anfechtungsgründe des Paragraph 105, ArbVG zu treffen.
TE OGH 1993-01-13 9 ObA 320/92
Veröff: DRdA 1993,381 (Andexlinger) = Arb 11067
TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f
nur: Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. (T1); Veröff: SZ 2004/58
TE OGH 2025-06-25 9 ObA 94/24z
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051378