Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051378

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

9ObA320/92; 9ObA31/04f; 9ObA94/24z

Norm

ArbVG §105

ArbVG §107

Rechtssatz

Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar im Rahmen des Paragraph 105, ArbVG oder durch den betroffenen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 107, ArbVG angefochten wird, hat die Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung bei Gericht wird diese als rechtsunwirksam aufgehoben. Diese Entscheidung ist in jedem Fall auf Grund der Anfechtungsgründe des Paragraph 105, ArbVG zu treffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-01-13 9 ObA 320/92

Veröff: DRdA 1993,381 (Andexlinger) = Arb 11067

TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f

nur: Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. (T1); Veröff: SZ 2004/58

TE OGH 2025-06-25 9 ObA 94/24z

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051378