OGH
RS0083876
19.11.2024
10ObS330/92; 10ObS139/98h; 10ObS233/01i; 10ObS131/16m; 10ObS149/16h; 10ObS42/18a; 10ObS65/18h; 10ObS123/19i; 10ObS40/20k; 10ObS144/21f; 10ObS76/21f; 10ObS27/23b; 10Obs90/23t; 10Obs82/24t; 10Obs62/24a
ASVG §99
Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des Paragraph 99, maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.
TE OGH 1993-01-12 10 ObS 330/92
Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2
TE OGH 1998-08-18 10 ObS 139/98h
Auch
TE OGH 2001-09-04 10 ObS 233/01i
Auch; Beisatz: Hier: Seinerzeitige Gewährung aufgrund eines Vergleiches. (T1)
TE OGH 2016-11-11 10 ObS 131/16m
Auch; Beisatz: Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ist jener der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, nicht aber jener einer davor erfolgten Gewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension (bzw Invaliditätspension). (T2)
TE OGH 2016-11-25 10 ObS 149/16h
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2018-06-26 10 ObS 42/18a
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2018-10-23 10 ObS 65/18h
Auch
TE OGH 2019-09-13 10 ObS 123/19i
Vgl
TE OGH 2020-06-24 10 ObS 40/20k
Vgl
TE OGH 2021-12-14 10 ObS 144/21f
Beisatz: Hier: Entziehung von Rehabilitationsgeld. (T3)
TE OGH 2022-01-25 10 ObS 76/21f
Nur; Beisatz: Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. (T4); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T5)
TE OGH 2023-07-24 10 ObS 27/23b
Beisatz wie T4
TE OGH 2023-07-24 10 Obs 90/23t
TE OGH 2024-08-13 10 Obs 82/24t
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
TE OGH 2024-11-19 10 Obs 62/24a
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083876