Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083876

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10ObS330/92; 10ObS139/98h; 10ObS233/01i; 10ObS131/16m; 10ObS149/16h; 10ObS42/18a; 10ObS65/18h; 10ObS123/19i; 10ObS40/20k; 10ObS144/21f; 10ObS76/21f; 10ObS27/23b; 10Obs90/23t; 10Obs82/24t; 10Obs62/24a

Norm

ASVG §99

Rechtssatz

Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des Paragraph 99, maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-01-12 10 ObS 330/92

Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2

TE OGH 1998-08-18 10 ObS 139/98h

Auch

TE OGH 2001-09-04 10 ObS 233/01i

Auch; Beisatz: Hier: Seinerzeitige Gewährung aufgrund eines Vergleiches. (T1)

TE OGH 2016-11-11 10 ObS 131/16m

Auch; Beisatz: Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ist jener der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, nicht aber jener einer davor erfolgten Gewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension (bzw Invaliditätspension). (T2)

TE OGH 2016-11-25 10 ObS 149/16h

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2018-06-26 10 ObS 42/18a

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2018-10-23 10 ObS 65/18h

Auch

TE OGH 2019-09-13 10 ObS 123/19i

Vgl

TE OGH 2020-06-24 10 ObS 40/20k

Vgl

TE OGH 2021-12-14 10 ObS 144/21f

Beisatz: Hier: Entziehung von Rehabilitationsgeld. (T3)

TE OGH 2022-01-25 10 ObS 76/21f

Nur; Beisatz: Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. (T4); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T5)

TE OGH 2023-07-24 10 ObS 27/23b

Beisatz wie T4

TE OGH 2023-07-24 10 Obs 90/23t

TE OGH 2024-08-13 10 Obs 82/24t

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

TE OGH 2024-11-19 10 Obs 62/24a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083876