OGH
RS0047835
26.02.2025
7Ob640/92; 1Ob524/93; 7Ob577/94; 6Ob2080/96t; 6Ob70/01i; 1Ob29/16w; 4Ob156/18x; 3Ob187/20a; 3Ob22/25v
ABGB §140 Bc
ABGB §140 Cb
ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc
ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs3 Cb
Die sogenannte Anspannungstheorie lässt sich daher nicht in ihrem ursprünglichen Sinn auf den Unterhaltsberechtigten ausdehnen, weil diesbezüglich die Rechtslage nicht die gleiche ist wie bezüglich des Unterhaltspflichtigen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
TE OGH 1992-12-21 7 Ob 640/92
TE OGH 1993-04-20 1 Ob 524/93
Auch
TE OGH 1994-08-31 7 Ob 577/94
nur: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. (T1)
TE OGH 1996-05-23 6 Ob 2080/96t
nur T1
TE OGH 2001-09-13 6 Ob 70/01i
Teilweise abweichend; Beisatz: Der Rechtssatz, dass keine Anspannungsobliegenheit des Kindes zur Erzielung möglicher Einkünfte bestehe (weil das Gesetz nur den Eltern die Deckung der Bedürfnisse "nach Kräften" auferlegt) wurde schon bisher dahin eingeschränkt, dass dem Kind Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden können. Ein Kind darf beispielsweise die Vermietung seines von ihm nicht benötigten Hauses nicht unterlassen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes, das über ein Millionenvermögen verfügt, kann nicht davon abhängen, ob es das Vermögen zinstragend anlegt oder nicht. Entscheidend ist, ob mit dem erzielbaren Zinsenertrag die Bedürfnisse gedeckt werden können oder nicht. Zumindest bei einem solchen Vermögen besteht eine Anspannungsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Kindes. Da sogar Lehrlingsentschädigungen in relativ geringer Höhe den Unterhaltsanspruch mindern können, muss eine entsprechende Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zumindest ab einer gewissen Größe seines Vermögens und einem erzielbaren Ertrag daraus bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht werden. Das Kind ist nicht im Interesse des Unterhaltspflichtigen gezwungen, eine Art der Vermögensanlage zu wählen, die den höchsten Ertrag abwirft. Dies verlangt nicht einmal die Bestimmung des Paragraph 230, Absatz eins, ABGB, die an erster Stelle die Sicherheit der Geldanlage anführt. (T2)
Veröff: SZ 74/154
TE OGH 2016-04-28 1 Ob 29/16w
nur T1; Beisatz: Es besteht zwar grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erwerbseinkünfte zu bemühen; Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse können ihm aber zugemutet werden. Auch ein nach Paragraph 231, Absatz eins, ABGB unterhaltsberechtigtes Kind, das Anspruch auf öffentlich‑rechtliche Leistungen hat, die unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen zu qualifizieren sind, trifft im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in der Regel die Obliegenheit, derartige Leistungen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls es (in Anwendung des „Anspannungsgrundsatzes“) so zu behandeln ist, als würde es die ihm zustehenden und ohne weiteres verfügbaren Leistungen beziehen. (T3)
Beisatz: Hier: Geistig behinderter und erwerbsunfähiger unterhaltsberechtigter Sohn unterlässt Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG). (T4)
TE OGH 2018-10-23 4 Ob 156/18x
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2021-01-20 3 Ob 187/20a
vgl
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/3
TE OGH 2025-02-26 3 Ob 22/25v
Beisatz wie T3
Beisatz: Tatsächlich lukrierten Einkünften gleichgestellt sind unterlassene Einkünfte aber nur, wenn ihre Erzielung dem Kind (objektiv) leicht möglich und (subjektiv) zumutbar war. (T5)
Beisatz: hier: kein Erlöschen der Unterhaltspflicht des Vaters bei Inanspruchnahme eines einjährigen Auslandsaufenthalts in Australien. (T6)
Anmerkung, So bereits 3 Ob 187/20a; 3 Ob 74/24i.
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047835