OGH
16.12.1992
9ObA602/92
BPG §1 Abs1;
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen weder der Ergänzung einer gesetzlichen Pension noch der Versorgung wegen Altersinvalidität oder Invalidität dienende Leistungen. Sogenannte Administrativpensionen, die ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und allenfalls die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit voraussetzen, sind keine Versorgungszusagen im Sinne des BPG.
TE OGH 1992/12/16 9 ObA 602/92
Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Runggaldier,78)
RS0052736