Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Geschäftszahl

9ObA602/92

Norm

BPG §1 Abs1;

Rechtssatz

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen weder der Ergänzung einer gesetzlichen Pension noch der Versorgung wegen Altersinvalidität oder Invalidität dienende Leistungen. Sogenannte Administrativpensionen, die ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und allenfalls die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit voraussetzen, sind keine Versorgungszusagen im Sinne des BPG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/12/16 9 ObA 602/92

Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Runggaldier,78)

Rechtssatznummer

RS0052736