Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0052705

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Geschäftszahl

9ObA602/92; 9ObA255/97h; 8ObA161/98d; 8ObA277/98p; 9ObA195/99p; 8ObA281/99b; 8ObA158/02x; 9ObA36/04s; 8ObA50/06w; 9ObA146/12d; 9ObA64/17b

Norm

BPG ArtV Abs3; BPG §7; BPG §8; BPG §9; BPG §18 Abs1; BPG §19

Rechtssatz

Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Paragraph 7, BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. Paragraph 8, BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. Paragraph 9, BPG ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß Paragraph 19, BPG daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Absatz eins, BPG richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-16 9 ObA 602/92

Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Rungaldier,78)

TE OGH 1997-10-22 9 ObA 255/97h

nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). (T1)

TE OGH 1998-07-06 8 ObA 161/98d

Auch; nur: Das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Absatz eins, BPG richtet sich an den Arbeitgeber. (T2); nur T1

TE OGH 1998-12-23 8 ObA 277/98p

nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. (T3)

TE OGH 2000-01-26 9 ObA 195/99p

nur T2

TE OGH 2000-02-24 8 ObA 281/99b

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Aus Art römisch fünf Absatz 4, Ziffer 2, (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des BPG abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. (T4)

TE OGH 2003-01-23 8 ObA 158/02x

Vgl auch; Beisatz: Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Art römisch fünf Absatz 4, Ziffer 2, BPG betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind. (T5)

TE OGH 2004-04-21 9 ObA 36/04s

nur T3

TE OGH 2006-09-21 8 ObA 50/06w

Vgl; Beisatz: Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, BPG erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer. (T6)

TE OGH 2013-03-19 9 ObA 146/12d

Auch

TE OGH 2017-11-28 9 ObA 64/17b

Auch; nur: Bei Eingriff durch einen Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052705