Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0069998

Entscheidungsdatum

03.07.2023

Geschäftszahl

3Ob120/92; 1Ob637/95; 5Ob145/06v; 1Ob196/10w; 5Ob101/11f; 6Ob19/21v; 5Ob72/23h

Norm

MRG §12 Abs3

Rechtssatz

Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des Paragraph 12, Absatz 3, MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-16 3 Ob 120/92

TE OGH 1996-08-22 1 Ob 637/95

Vgl

TE OGH 2006-07-11 5 Ob 145/06v

Vgl auch

TE OGH 2010-12-15 1 Ob 196/10w

Vgl auch; nur: Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des Paragraph 12, Absatz 3, MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt. (T1)

TE OGH 2011-08-25 5 Ob 101/11f

Auch

TE OGH 2021-06-23 6 Ob 19/21v

Vgl

TE OGH 2023-07-03 5 Ob 72/23h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069998