Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084866

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Geschäftszahl

10ObS254/92; 10ObS2069/96d; 10ObS19/98m; 10ObS76/01a; 10ObS275/01s; 10ObS79/07a; 10ObS15/21k

Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

B-KUVG §90 Abs2 Z1

Rechtssatz

Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. Unter diesen Umständen steht der Weg den der Versicherte innerhalb derselben Gemeinde von der Wohnung seiner Mutter, die er mehrmals wöchentlich betreut, zur Arbeitsstätte zurücklegt jedenfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-15 10 ObS 254/92

Veröff: SSV-NF 6/144

TE OGH 1996-05-07 10 ObS 2069/96d

Auch; nur: Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. (T1)

TE OGH 1998-02-09 10 ObS 19/98m

Auch; nur T1; Beisatz: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47). Dies gilt auch für das Stolpern und den Sturz des Versicherten über die von ihm vor Antritt einer Privatfahrt in der Garage abgestellten Arbeitstaschen. (T2)

TE OGH 2001-04-03 10 ObS 76/01a

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen. (T3)

TE OGH 2001-10-10 10 ObS 275/01s

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/171

TE OGH 2007-10-09 10 ObS 79/07a

Auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2021-04-27 10 ObS 15/21k

vergleiche aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T4)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/41

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084866