Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082886

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

5Ob158/92; 5Ob137/94; 5Ob247/97b; 5Ob45/06p; 8Ob87/11v

Norm

WEG 1975 §10

Rechtssatz

Die Sonderbestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. Das heißt nicht, dass es auf die bloße Berufung des überlebenden Ehegatten als Erben (hier: auf Grund des Gesetzes) oder als Vermächtnisnehmer ankäme. Maßgebend ist vielmehr der Erwerb der Erbschaft. Dazu kommt es nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des Paragraph 10, WEG andererseits.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-15 5 Ob 158/92

Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81

TE OGH 1994-12-13 5 Ob 137/94

nur: Die Sonderbestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 WEG gelten nur für den Fall, dass der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil (= den halben Mindestanteil) nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein erwirbt. (T1) nur: Der überlebende Ehegatte hat nämlich die Wahl zwischen dem nicht weiter begünstigten Erwerb als Erbe oder letztwilliger Vermächtnisnehmer einerseits und dem Verzicht auf alle Rechte bezüglich der Wohnung aus letztwilligen Verfügungen beziehungsweise dem gesetzlichen Erbrecht aber der Akkreszenz mit allen Vorteilen des Paragraph 10, WEG andererseits. (T2)

TE OGH 1997-06-24 5 Ob 247/97b

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Letzteres kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weil die Geschwister des Verstorbenen bisher keine Erbserklärung abgegeben haben und die Ehegattin sich die Abgabe einer - bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens möglichen - Erbserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. (T3); Beisatz: Von diesem Wahlrecht macht der überlebende Ehegatte keinen Gebrauch, wenn er zwar in den Genuss der Akkreszenz kommen, sich aber auch das gesetzliche Erbrecht offenhalten will. (T4)

TE OGH 2006-08-29 5 Ob 45/06p

nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T5)

TE OGH 2011-09-29 8 Ob 87/11v

Vgl auch