Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

5Ob127/92; 6Ob2015/96h

Norm

ABGB §1072;

ABGB §1073;

ABGB §1075;

GBG §9;

Rechtssatz

Da die Frist des Paragraph 1075, ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in Paragraph 1072, ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in Paragraph 1073, ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/12/15 5 Ob 127/92

Veröff: EvBl 1993/73 S 316

TE OGH 1996/05/23 6 Ob 2015/96h

Auch

Rechtssatznummer

RS0020430