OGH
RS0031816
15.12.1992
4Ob1073/92 (4Ob1074/92); 6Ob1007/95; 6Ob220/01y; 6Ob96/04t; 6Ob152/09k; 6Ob244/09i; 6Ob258/11a; 6Ob45/14g; 6Ob166/14a; 6Ob162/17t; 6Ob141/18f; 6Ob117/19b; 6Ob74/20f; 6Ob57/20f; 6Ob150/20g; 6Ob70/22w
ABGB §1330 BII
Auch bloße Verdächtigungen fallen unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre.
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 1073/92
TE OGH 1995-03-09 6 Ob 1007/95
TE OGH 2001-10-18 6 Ob 220/01y
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 96/04t
TE OGH 2009-08-05 6 Ob 152/09k
TE OGH 2010-03-19 6 Ob 244/09i
Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Umgehungstatbestand liegt aber nicht vor, wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offengelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht. (T1)
TE OGH 2012-01-12 6 Ob 258/11a
TE OGH 2014-06-26 6 Ob 45/14g
Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T2)
TE OGH 2014-11-19 6 Ob 166/14a
TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t
Beis wie T1
TE OGH 2018-09-26 6 Ob 141/18f
Beisatz: Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an. Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB leicht umgangen werden könnte. (T3)
TE OGH 2019-10-24 6 Ob 117/19b
Beis wie T3 nur: Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB leicht umgangen werden könnte. (T4)
TE OGH 2020-05-20 6 Ob 74/20f
TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f
TE OGH 2020-12-17 6 Ob 150/20g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob die konkrete Darstellung einer Verdachtslage neutral und ausgewogen ist, hängt stets von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang ab. (T5)
TE OGH 2023-01-25 6 Ob 70/22w
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine logisch überprüfbare Schlussfolgerung, die von den Erklärungsempfängern an Hand der offengelegten Tatsachengrundlage nachvollzogen und abgewogen werden kann, ist als bloß wertende Äußerung zu qualifizieren. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031816