Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049325

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

4Ob111/92; 4Ob1022/94; 4Ob51/95; 16Ok20/02; 4Ob76/25t

Norm

AktG §15 Abs1

GmbHG §115

UWG §14 C

UWG §18

Rechtssatz

Wie weit Möglichkeit, wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaft besteht, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab; aus ihnen ergibt sich, ob und welche beteiligte Gesellschaft die andere beherrscht und dadurch auch auf das Abstellen von Wettbewerbsverstößen Einfluß nehmen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 111/92

Veröff: MR 1993,28

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 1022/94

Auch

TE OGH 1995-06-13 4 Ob 51/95

Auch; Beisatz: Nach Paragraph 18, UWG haftet ein Unternehmer, wenn er die rechtliche Möglichkeit hat, die ihm zugute kommenden Handlungen Dritter abzustellen. (T1)

TE OGH 2003-03-10 16 Ok 20/02

Vgl auch

TE OGH 2026-03-26 4 Ob 76/25t

Beisatz: Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach Paragraph 18, UWG kommt es nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde; siehe RS0143750. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049325