OGH
RS0049325
26.03.2026
4Ob111/92; 4Ob1022/94; 4Ob51/95; 16Ok20/02; 4Ob76/25t
AktG §15 Abs1
GmbHG §115
UWG §14 C
UWG §18
Wie weit Möglichkeit, wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaft besteht, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab; aus ihnen ergibt sich, ob und welche beteiligte Gesellschaft die andere beherrscht und dadurch auch auf das Abstellen von Wettbewerbsverstößen Einfluß nehmen kann.
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 111/92
Veröff: MR 1993,28
TE OGH 1994-03-08 4 Ob 1022/94
Auch
TE OGH 1995-06-13 4 Ob 51/95
Auch; Beisatz: Nach Paragraph 18, UWG haftet ein Unternehmer, wenn er die rechtliche Möglichkeit hat, die ihm zugute kommenden Handlungen Dritter abzustellen. (T1)
TE OGH 2003-03-10 16 Ok 20/02
Vgl auch
TE OGH 2026-03-26 4 Ob 76/25t
Beisatz: Für die Haftung einer „Muttergesellschaft“ des unmittelbaren Täters nach Paragraph 18, UWG kommt es nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse und eine daraus abgeleitete Einflussnahmemöglichkeit an, sondern es ist auch zu fragen, ob „im Betrieb ihres Unternehmens“ gehandelt wurde; siehe RS0143750. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049325