Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031657

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

4Ob109/92; 4Ob171/93; 6Ob1001/94; 4Ob168/93; 6Ob22/95; 6Ob20/95; 6Ob556/95; 6Ob30/95; 6Ob24/95; 6Ob222/99m; 6Ob171/99m; 6Ob109/00y; 6Ob291/00p; 6Ob127/01x; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 8ObA196/02k; 6Ob274/05w; 6Ob178/04a; 6Ob256/08b; 6Ob98/18g; 6Ob124/18f; 6Ob235/18d; 6Ob34/19x

Norm

ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 109/92

Veröff: MR 1993,57

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93

TE OGH 1994-02-03 6 Ob 1001/94

TE OGH 1994-01-25 4 Ob 168/93

Auch; Beisatz: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus; das gilt umso mehr für den - verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf. (T1) Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505

TE OGH 1995-06-01 6 Ob 22/95

nur: Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T2)

TE OGH 1995-05-18 6 Ob 20/95

Beis wie T1; Veröff: SZ 68/97

TE OGH 1995-04-20 6 Ob 556/95

nur T2

TE OGH 1995-08-22 6 Ob 30/95

Beis wie T1 nur: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus. (T3) Veröff: SZ 68/136

TE OGH 1995-10-13 6 Ob 24/95

nur T2

TE OGH 1999-09-29 6 Ob 222/99m

Vgl

TE OGH 1999-09-29 6 Ob 171/99m

Vgl auch; Beisatz: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. Die Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. (T4)

TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an. (T5); Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe werden in der Rechtsprechung Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB, medienrechtliche Regelungen nach Paragraph 6, MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang die Ausübung eines Rechts (Prozesshandlungen, Anzeigen), die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Artikel 17 a, StGG und insbesondere auch Artikel 10, MRK angesehen. (T6); Veröff: SZ 73/181

TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/198

TE OGH 2001-09-27 6 Ob 127/01x

Vgl auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. (T7)

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 295/01p

Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; eine solche wird nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet. Eine Äußerung ist stets so zu verstehen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T8)

TE OGH 2002-03-13 4 Ob 38/02w

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T9)

TE OGH 2006-01-26 6 Ob 274/05w

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T10)

TE OGH 2006-12-21 6 Ob 178/04a

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers eines Online-Gästebuchs für Beiträge von Usern - Umfang einer Prüfungspflicht. (T11)

TE OGH 2008-12-17 6 Ob 256/08b

Vgl; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach Paragraph 1330, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), ist Frage des Einzelfalls, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T12)

TE OGH 2018-08-31 6 Ob 98/18g

Beis wie T4 nur: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses. (T13)

TE OGH 2018-10-25 6 Ob 124/18f

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2019-04-25 6 Ob 235/18d

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2019-07-24 6 Ob 34/19x

Beis wie T5; Beis wie T12

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031657