Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078802

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

4Ob103/92; 4Ob92/93; 7Ob102/99x; 4Ob81/12h

Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Auch die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht verboten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 103/92

Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = WBl 1993,163 = ÖBl 1993,13

TE OGH 1993-07-27 4 Ob 92/93

nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. (T1)

TE OGH 1999-04-28 7 Ob 102/99x

Vgl auch; nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist ein Vermögenswert (good will). (T2)

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 81/12h

Auch; nur: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. (T3)