OGH
RS0078802
15.12.1992
4Ob103/92; 4Ob92/93; 7Ob102/99x; 4Ob81/12h
UWG §1 D3f
Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Auch die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht verboten.
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 103/92
Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = WBl 1993,163 = ÖBl 1993,13
TE OGH 1993-07-27 4 Ob 92/93
nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. (T1)
TE OGH 1999-04-28 7 Ob 102/99x
Vgl auch; nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist ein Vermögenswert (good will). (T2)
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 81/12h
Auch; nur: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. (T3)