Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.1992

Geschäftszahl

15Os150/92; 11Os59/96; 11Os141/00 (11Os19/01); 11Os117/04; 11Os90/05b

Norm

MRK Art6 Abs1 II5b2;

StPO §281 Abs1 Z4 B;

Rechtssatz

Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nicht angefochten werden kann, ist es im Lichte des Grundsatzes eines "fair trial" (Artikel 6, Absatz eins, MRK) geboten, gerade in einem Strafverfahren, in dem nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorgebrachten Argumente einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen (und daher angebotene indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/12/10 15 Os 150/92

TE OGH 1996/06/04 11 Os 59/96

TE OGH 2001/03/20 11 Os 141/00

Auch; Beisatz: Hier: Die Parteien hatten die Möglichkeit (zwar nicht selbst, aber durch ihre Verteidiger), die Belastungszeugen zu befragen und mithin auch deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. (T1)

TE OGH 2004/12/14 11 Os 117/04

TE OGH 2005/10/18 11 Os 90/05b

Vgl

Rechtssatznummer

RS0074893