OGH
RS0070205
10.12.1992
7Ob637/92; 7Ob189/17w
MRG §30 Abs1 B; MRG §30 Abs2 Z4 B
Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Satz MRG setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung bei nicht regelmäßiger Verwendung der nicht weitergegebenen Teile der Wohnung voraus. Ebenso wie bei der teilweisen Weitergabe von zu Geschäftszwecken vermieteten Räumen in Verbindung mit der Nichtbenützung der nicht weitergegebenen (WoBl 1992/13) kann auch die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei einem gemischten Objekt (teilweise Weitergabe eines Bestandgegenstandes, dessen Vermietung als Wohnung vom Bestandgeber nicht bewiesen wurde, zu Wohnzwecken) nur nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG aufgekündigt werden.
TE OGH 1992-12-10 7 Ob 637/92
TE OGH 2018-08-29 7 Ob 189/17w
Auch; Veröff: SZ 2018/65
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070205