Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070205

Entscheidungsdatum

10.12.1992

Geschäftszahl

7Ob637/92; 7Ob189/17w

Norm

MRG §30 Abs1 B; MRG §30 Abs2 Z4 B

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Satz MRG setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung bei nicht regelmäßiger Verwendung der nicht weitergegebenen Teile der Wohnung voraus. Ebenso wie bei der teilweisen Weitergabe von zu Geschäftszwecken vermieteten Räumen in Verbindung mit der Nichtbenützung der nicht weitergegebenen (WoBl 1992/13) kann auch die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei einem gemischten Objekt (teilweise Weitergabe eines Bestandgegenstandes, dessen Vermietung als Wohnung vom Bestandgeber nicht bewiesen wurde, zu Wohnzwecken) nur nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG aufgekündigt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-10 7 Ob 637/92

TE OGH 2018-08-29 7 Ob 189/17w

Auch; Veröff: SZ 2018/65

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070205