OGH
RS0013172
10.12.1992
7Ob630/92; 1Ob560/93; 1Ob231/18d
ABGB §825 D; FlVfGG §15
Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. Stammsitzliegenschaften können so einschneidenden Beschränkungen unterworfen sein, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechtes anzunehmen sein wird. Den Satzungen der Agrargemeinschaften kommt keine andere Funktion als denen eines Vereins zu, wobei das Gesetz nur den Rahmen hiefür vorschreibt.
TE OGH 1992-12-10 7 Ob 630/92
TE OGH 1993-08-25 1 Ob 560/93
Auch; nur: Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. (T1)
TE OGH 2019-05-27 1 Ob 231/18d
Auch; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013172