Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013172

Entscheidungsdatum

10.12.1992

Geschäftszahl

7Ob630/92; 1Ob560/93; 1Ob231/18d

Norm

ABGB §825 D; FlVfGG §15

Rechtssatz

Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. Stammsitzliegenschaften können so einschneidenden Beschränkungen unterworfen sein, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechtes anzunehmen sein wird. Den Satzungen der Agrargemeinschaften kommt keine andere Funktion als denen eines Vereins zu, wobei das Gesetz nur den Rahmen hiefür vorschreibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-12-10 7 Ob 630/92

TE OGH 1993-08-25 1 Ob 560/93

Auch; nur: Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. (T1)

TE OGH 2019-05-27 1 Ob 231/18d

Auch; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013172