OGH
RS0098117
25.02.2026
15Os42/92; 14Os87/04; 15Os111/04; 11Os129/04; 11Os24/06y; 14Os96/05g; 11Os122/06k; 11Os104/04; 15Os103/07x; 14Os2/08p; 14Os82/14m; 15Os52/14g (15Os53/14d); 11Os53/15a (11Os141/15t); 13Os37/16i; 20Ds3/18y; 14Os85/18h; 13Os115/18p; 12Os143/19z; 12Os21/20k; 12Os63/21p; 12Os91/22g; 15Os38/22k; 14Os48/25b; 14Os120/25s; 15Os7/26g
StPO §238 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5
Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass in dem darauf abzielenden Beweisantrag dargetan wird, aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat (9 Os 25/84; 11 Os 45, 46/92).
TE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92
TE OGH 2004-08-10 14 Os 87/04
Vgl auch
TE OGH 2005-01-13 15 Os 111/04
Vgl auch; Beisatz: Das bloße Verlangen einer Partei auf neuerliche Vernehmung bereits abgehörter Zeugen, ohne darzutun, weshalb diese von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollten, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird. (T1)
TE OGH 2005-03-08 11 Os 129/04
Vgl auch; Beis ähnlich T1
TE OGH 2006-04-25 11 Os 24/06y
Vgl auch
TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g
Vgl auch; Beis ähnlich T1
TE OGH 2007-01-23 11 Os 122/06k
Auch; nur: Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren. Dies setzt voraus, dass in dem darauf abzielenden Beweisantrag dargetan wird, aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat. (T2)
Beis wie T1 nur: Das bloße Verlangen einer Partei auf neuerliche Vernehmung bereits abgehörter Zeugen, ohne darzutun, weshalb diese von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollten, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T3)
TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04
Auch
TE OGH 2007-10-11 15 Os 103/07x
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2008-02-19 14 Os 2/08p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Antragsvorbringen ließ nicht nur jeden Hinweis darauf vermissen, aufgrund welcher Umstände ein geändertes Aussageverhalten der bereits vernommenen Zeugin zu erwarten wäre, sondern zielte explizit auf eine bloße Wiederholung bereits getätigter - eigene Wahrnehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen gar nicht umfassender - Aussagen, sohin auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T4)
TE OGH 2014-09-11 14 Os 82/14m
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4
TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g
Auch
TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a
Auch
TE OGH 2016-06-27 13 Os 37/16i
Auch
TE OGH 2018-05-22 20 Ds 3/18y
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2018-09-11 14 Os 85/18h
Auch
TE OGH 2019-01-16 13 Os 115/18p
Auch
TE OGH 2020-01-20 12 Os 143/19z
Vgl
TE OGH 2020-07-22 12 Os 21/20k
Vgl
TE OGH 2021-07-29 12 Os 63/21p
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2022-09-29 12 Os 91/22g
Vgl
TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k
vgl; Beisatz wie T1; nur T2; Beisatz wie T3
TE OGH 2025-06-12 14 Os 48/25b
vgl; Beisatz: Hier: Ein Antrag auf neuerliche Aufnahme eines Sachverständigenbeweises durch Vernehmung eines zur Hauptverhandlung bereits beigezogenen Sachverständigen in der im Antrag nicht begründeten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses zielt gleichfalls auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T5)
TE OGH 2026-01-13 14 Os 120/25s
vgl
TE OGH 2026-02-25 15 Os 7/26g
vgl; Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098117