OGH
24.11.1992
4Ob1070/92
UWG §9 B5;
UWG §9 C1;
UWG §9 C3a;
UWG §9 C3b;
Wenngleich bekannte Wahrzeichen bestimmter Orte im allgemeinen nur geringe Unterscheidungskraft besitzen, weil sie nicht auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen, sondern als bildliche geographische Herkunftsangabe wirken, so daß sie nur schwachen Schutz genießen, kann doch die Ähnlichkeit in der besonderen Art (Gestaltung) der Darstellung sehr wohl Verwechslungsgefahr begründen.
TE OGH 1992/11/24 4 Ob 1070/92
RS0079018