Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

4Ob1070/92

Norm

UWG §9 B5;

UWG §9 C1;

UWG §9 C3a;

UWG §9 C3b;

Rechtssatz

Wenngleich bekannte Wahrzeichen bestimmter Orte im allgemeinen nur geringe Unterscheidungskraft besitzen, weil sie nicht auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen, sondern als bildliche geographische Herkunftsangabe wirken, so daß sie nur schwachen Schutz genießen, kann doch die Ähnlichkeit in der besonderen Art (Gestaltung) der Darstellung sehr wohl Verwechslungsgefahr begründen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/11/24 4 Ob 1070/92

Rechtssatznummer

RS0079018