OGH
24.11.1992
4Ob96/92; 4Ob1079/92; 4Ob35/93; 4Ob77/95; 17Ob11/07b
UWG §9 A;
UWG §9 B1;
UWG §9 B2;
UWG §9 B4;
UWG §9 B5;
Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechende jüngerer Priorität.
TE OGH 1992/11/24 4 Ob 96/92
Veröff: ÖBl 1993/21
TE OGH 1992/12/15 4 Ob 1079/92
nur: Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner. (T1)
TE OGH 1993/04/20 4 Ob 35/93
Veröff: RdW 1993,366 = ÖBl 1993,245 = GRURInt 1994,535
TE OGH 1995/11/07 4 Ob 77/95
TE OGH 2007/07/10 17 Ob 11/07b
nur: Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag enthält einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann. (T2); Beisatz: Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich. (T3)
RS0079013