Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Geschäftszahl

4Ob96/92; 4Ob1079/92; 4Ob115/94; 4Ob216/98p; 4Ob103/07m; 17Ob11/07b

Norm

UWG §9 A;

UWG §9 B1;

UWG §9 B2;

UWG §9 B4;

UWG §9 B5;

MSchG §10;

Rechtssatz

Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet, nicht aber - sofern das nicht besonders vereinbart wird - in der Verpflichtung des Kennzeicheninhabers, niemandem anderen den Kennzeichengebrauch ebenfalls zu gestatten. In diesem Fall kann sich aber der Vertragspartner des Kennzeicheninhabers einem anderen Vertragspartner gegenüber nicht auf die Priorität des Kennzeicheninhabers stützen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/11/24 4 Ob 96/92

Veröff: ÖBl 1993/21

TE OGH 1992/12/15 4 Ob 1079/92

Auch

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 115/94

Auch; Beisatz: Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität ("Slender You"). (T1) Veröff: SZ 67/174

TE OGH 1998/10/20 4 Ob 216/98p

Vgl; Beis wie T1 nur: Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht. (T2) Veröff: SZ 71/168

TE OGH 2007/07/10 4 Ob 103/07m

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2007/07/10 17 Ob 11/07b

nur: Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet. (T3); Beisatz: Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich. (T4)

Rechtssatznummer

RS0079006