OGH, AUSL_EGMR
RS0032201
24.05.2022
4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2197/96y; 6Ob2281/96a; 6Ob11/97d; 6Ob95/97g; 4Ob254/97i; 6Ob168/97t; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 4Ob154/99x; 8ObA45/99x; 6Ob202/99w; 6Ob316/99k; 6Ob308/99h; 6Ob136/00v; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob284/00h; 6Ob114/01k; 6Ob133/01d; 4Ob109/02m; 6Ob192/02g; 6Ob238/02x; 4Ob14/03t; 6Ob60/03x; 6Ob40/04g; 6Ob273/05y; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob271/07g; 6Ob255/07d; 6Ob266/07x; 4Ob60/08i; 6Ob66/09p; 4Ob66/10z; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os175/10i; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 14Os12/11p; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 15Os34/13h; 15Os52/12d; 22Os5/15y; 6Ob189/15k; 6Ob61/17i; 6Ob162/17t; 6Ob25/18x; 6Ob6/18b; Bsw55495/08; 6Ob164/19i; 4Ob37/22b; 6Ob184/21h
ABGB §43
ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4b
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
TE OGH, AUSL_EGMR 1992-11-24 4 Ob 82/92
Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
TE OGH 1993-02-23 4 Ob 6/93
Auch; Veröff: MR 1993,101
TE OGH 1993-05-04 4 Ob 40/93
TE OGH 1994-07-13 6 Ob 17/94
TE OGH 1994-08-10 6 Ob 21/94
TE OGH 1994-11-08 4 Ob 94/94
Beisatz: "Die lästige Witwe" (T1)
TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1001/95
nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht rechtfertigen. (T2)
Beisatz: Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung. (T3)
TE OGH 1996-03-28 6 Ob 2059/96d
Auch
TE OGH 1996-07-04 6 Ob 2105/96v
TE OGH 1996-04-11 6 Ob 2010/96y
TE OGH 1996-09-26 6 Ob 2177/96g
TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2350/96y
TE OGH 1996-09-26 6 Ob 2197/96y
TE OGH 1997-01-16 6 Ob 2281/96a
TE OGH 1997-04-24 6 Ob 11/97d
TE OGH 1997-05-26 6 Ob 95/97g
TE OGH 1997-09-11 4 Ob 254/97i
TE OGH 1997-09-11 6 Ob 168/97t
Veröff SZ 70/180
TE OGH 1998-11-26 6 Ob 37/98d
nur T2
TE OGH 1998-11-26 6 Ob 254/98s
Beisatz: Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung. (T4)
TE OGH 1999-02-25 6 Ob 7/99v
TE OGH 1999-04-22 6 Ob 25/99s
Beisatz: Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik. (T5)
TE OGH 1999-06-01 4 Ob 154/99x
Auch
TE OGH 1999-07-08 8 ObA 45/99x
nur T2
TE OGH 1999-11-25 6 Ob 202/99w
Beisatz: Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen. (T6)
TE OGH 1999-12-15 6 Ob 316/99k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin. (T7)
TE OGH 2000-03-09 6 Ob 308/99h
nur T2
TE OGH 2000-06-28 6 Ob 136/00v
Vgl
TE OGH 2000-10-05 6 Ob 78/00i
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. (T8)
TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y
Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/181
TE OGH 2000-12-14 6 Ob 284/00h
Auch; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2001-05-16 6 Ob 114/01k
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T9)
TE OGH 2001-06-21 6 Ob 133/01d
Auch
TE OGH 2002-07-02 4 Ob 109/02m
Beisatz: Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen. (T10)
TE OGH 2002-10-10 6 Ob 192/02g
Auch
TE OGH 2002-10-10 6 Ob 238/02x
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149). (T11)
TE OGH 2003-03-25 4 Ob 14/03t
Vgl auch; Beisatz: Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T12)
Beisatz: Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. (T13)
TE OGH 2003-04-24 6 Ob 60/03x
TE OGH 2004-08-26 6 Ob 40/04g
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y
Beisatz: Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T14)
TE OGH 2006-02-16 6 Ob 11/06w
TE OGH 2006-12-21 6 Ob 291/06x
Beis wie T9 nur: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T15)
Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T16)
TE OGH 2007-02-15 6 Ob 7/07h
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T17)
TE OGH 2007-12-12 6 Ob 271/07g
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann. (T18)
TE OGH 2007-12-12 6 Ob 255/07d
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16
TE OGH 2007-12-12 6 Ob 266/07x
TE OGH 2008-05-20 4 Ob 60/08i
Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Artikel 10, EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19)
TE OGH 2009-08-05 6 Ob 66/09p
Auch; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T20)
TE OGH 2010-07-13 4 Ob 66/10z
Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/82
TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t
Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T21)
Vgl auch Beis wie T18 Hier: „rote Mietenmafia“ im Gesamtzusammenhang als noch zulässige politische Kritik gewertet. (T22)
TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t
Vgl; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T23)
TE OGH 2011-06-29 15 Os 175/10i
Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 10, MRK. (T24)
TE OGH 2011-07-18 6 Ob 114/11z
Auch; Beis wie T19 nur: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. (T25)
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 216/11z
Vgl auch
TE OGH 2011-08-30 14 Os 12/11p
Auch; nur T2
TE OGH 2012-01-12 6 Ob 258/11a
Beis wie T25
TE OGH 2012-06-22 6 Ob 243/11w
Beis wie T11; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T26)
TE OGH 2013-06-26 15 Os 34/13h
Auch; nur T2
TE OGH, AUSL_EGMR 2013-12-11 15 Os 52/12d
Auch
TE OGH 2015-11-09 22 Os 5/15y
Auch; Beis wie T25
TE OGH 2015-12-21 6 Ob 189/15k
Auch; nur T2
TE OGH 2017-05-29 6 Ob 61/17i
Vgl; nur T2
TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t
Vgl; Beis ähnlich wie T11
TE OGH 2018-02-28 6 Ob 25/18x
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b
Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T24
TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08
Auch; Beis wie T21; Veröff: NL 2016,50
TE OGH 2019-12-19 6 Ob 164/19i
Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23
TE OGH 2022-05-24 4 Ob 37/22b
Beis wie T5
TE OGH 2022-05-18 6 Ob 184/21h
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T23
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032201