Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047398

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Geschäftszahl

8Ob663/92; 8Ob559/93; 8Ob596/93; 2Ob2376/96t; 1Ob122/97s; 9Ob23/98t; 1Ob218/00s; 6Ob45/02i; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob175/02i; 6Ob159/02d; 1Ob135/02p; 6Ob91/03f; 3Ob56/03m; 4Ob185/03i; 8Ob139/03d; 4Ob251/05y; 7Ob289/05h; 2Ob192/06h; 1Ob38/07f; 2Ob58/08f; 4Ob29/08f; 3Ob189/08b; 3Ob206/09d; 1Ob160/09z; 5Ob241/10t; 7Ob140/11f; 10Ob95/11k; 1Ob104/13w; 1Ob152/13d; 3Ob151/14y; 1Ob124/16s; 10Ob59/16y; 4Ob211/16g; 3Ob256/16t; 1Ob44/17b; 9Ob7/17w; 9Ob29/17f; 8Ob89/17x; 9Ob53/18m; 5Ob123/19b; 1Ob25/21i; 6Ob44/25a

Norm

EO §378 Abs1

ABGB §94 Abs2

ABGB §140 Aa

ABGB §141 IA

Rechtssatz

Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode).

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-11-12 8 Ob 663/92

TE OGH 1993-04-29 8 Ob 559/93

Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage erfolgen. (T1)

Beisatz: Hier: Der Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums. (T2)

Veröff: ÖA 1993,146

TE OGH 1993-11-30 8 Ob 596/93

Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung insofern, als das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings nicht zu Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird. (T3)

TE OGH 1996-11-28 2 Ob 2376/96t

Vgl auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T4)

TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s

Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. (T5)

TE OGH 1998-01-28 9 Ob 23/98t

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2000-10-06 1 Ob 218/00s

Beisatz: Hier: Keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage. (T6)

TE OGH 2002-04-18 6 Ob 45/02i

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 12 a, FamLAG. (T7)

Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10% wäre jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen, die eine entsprechende Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnte. (T8)

TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2002-11-27 7 Ob 175/02i

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes. (T9)

Beis wie T8

TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist-ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T9a)

Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) - Oktober 2016 (T9b)

Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T10)

TE OGH 2003-06-26 6 Ob 91/03f

Auch

TE OGH 2003-11-26 3 Ob 56/03m

Auch; Beisatz: Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung grundsätzlich zulässig. (T11)

TE OGH 2003-11-18 4 Ob 185/03i

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach Paragraph 10, AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste. (T12)

TE OGH 2004-01-23 8 Ob 139/03d

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Geänderte Gesetzeslage. (T13)

TE OGH 2006-02-14 4 Ob 251/05y

Auch; Beisatz: Auch eine Änderung der Gesetzeslage bildet eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten. (T14)

Beisatz: Hier: Der erkennende Senat hat das Patent im Verletzungsstreit als nichtig erachtet; in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. (T15)

TE OGH 2006-02-15 7 Ob 289/05h

Auch

TE OGH 2007-01-31 2 Ob 192/06h

Beisatz: Hier: Es liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung; kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs. (T16)

Veröff: SZ 2007/11

TE OGH 2007-06-26 1 Ob 38/07f

Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T17)

Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zum Beispiel Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T18)

TE OGH 2008-03-27 2 Ob 58/08f

Auch; nur T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11

TE OGH 2008-05-20 4 Ob 29/08f

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T19)

TE OGH 2008-12-17 3 Ob 189/08b

Auch; Beis wie T10

TE OGH 2009-11-25 3 Ob 206/09d

Auch

TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z

Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. (T20)

Veröff: SZ 2010/48

TE OGH 2011-03-29 5 Ob 241/10t

Auch

TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f

Auch; Beis ähnlich wie T9

TE OGH 2011-12-06 10 Ob 95/11k

Vgl

TE OGH 2013-07-18 1 Ob 104/13w

Auch; Beis wie T17

TE OGH 2013-10-17 1 Ob 152/13d

Vgl

TE OGH 2014-12-18 3 Ob 151/14y

Auch; Beis wie T19

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 124/16s

Auch; Beis wie T9; Beis wie T17

TE OGH 2016-09-13 10 Ob 59/16y

Vgl

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 211/16g

Auch

TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t

nur T5

TE OGH 2017-05-24 1 Ob 44/17b

Veröff: SZ 2017/61

TE OGH 2017-05-24 9 Ob 7/17w

Auch; nur: Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, kann eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigen. (T21)

Beis wie T19 nur: Die entsprechenden Tatumstände sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T22)

TE OGH 2017-05-24 9 Ob 29/17f

Auch; nur T5

TE OGH 2017-08-24 8 Ob 89/17x

Auch; Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T23)

Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem sogenannten "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" hat sich die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert. (T24)

Veröff: SZ 2017/86

TE OGH 2018-10-02 9 Ob 53/18m

Auch

TE OGH 2020-01-16 5 Ob 123/19b

nur T1

TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i

Vgl; Beis wie T9a; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T23

TE OGH 2025-03-26 6 Ob 44/25a

Beisatz nur wie T14

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047398