OGH
RS0069902
12.11.1992
8Ob645/92; 1Ob606/93; 5Ob78/12z; 5Ob198/17d; 4Ob79/18y
MRG §27 Abs1 Z1
Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast.
TE OGH 1992-11-12 8 Ob 645/92
TE OGH 1993-10-19 1 Ob 606/93
Auch; Beisatz: Ohne Belang ist es für die Ersatzfähigkeit, ob der Vormieter oder Vorpächter den Aufwand für die Investitionen bzw die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände selbst getragen hat oder sie ihm von dritter Seite ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wurden. Überlässt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann. (T1)
TE OGH 2012-10-02 5 Ob 78/12z
Vgl
TE OGH 2017-11-20 5 Ob 198/17d
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 79/18y
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069902