OGH
RS0014489
20.02.2026
9ObA261/92; 9ObA222/98g; 9ObA223/00k; 9ObA87/02p; 8ObA77/03m; 8ObA39/07d; 9ObA104/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 8ObA18/12y; 9ObA13/13x; 9ObA142/13t; 9ObA84/14i; 9ObA108/16x; 9ObA34/17s; 9ObA74/17y; 8ObA16/20s; 8ObA5/21z; 9ObA152/21z; 8ObA61/25s
ABGB §863
Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Hiebei darf der Kollektivbezug der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem zu unterstellen ist, dass er die betroffenen Arbeitnehmer bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen auch gleich behandeln wollte, nicht übersehen werden. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen.
TE OGH 1992-11-11 9 ObA 261/92
Veröff: ZAS 1993/19 S 207 (Schrank)
TE OGH 1999-01-20 9 ObA 222/98g
nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen. (T1)
TE OGH 2000-11-08 9 ObA 223/00k
nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T2)
TE OGH 2002-11-13 9 ObA 87/02p
nur T2
TE OGH 2004-03-29 8 ObA 77/03m
Vgl; Beisatz: Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen, steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren. (T3)
Veröff: SZ 2004/48
TE OGH 2007-10-11 8 ObA 39/07d
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung des Erklärungsverhaltens entnehmen kann, welchen Eindruck also die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T4)
TE OGH 2012-01-30 9 ObA 104/11a
Vgl auch
TE OGH 2012-03-29 9 ObA 135/11k
nur T2
TE OGH 2012-03-29 9 ObA 122/11y
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T5)
TE OGH 2012-03-29 9 ObA 25/12k
nur T2; Beis wie T5
TE OGH 2012-04-24 8 ObA 18/12y
nur T1
TE OGH 2013-02-21 9 ObA 13/13x
TE OGH 2013-12-19 9 ObA 142/13t
Auch; nur T1; Beis wie T4
TE OGH 2014-09-25 9 ObA 84/14i
TE OGH 2016-09-29 9 ObA 108/16x
TE OGH 2017-06-28 9 ObA 34/17s
Auch
TE OGH 2017-09-27 9 ObA 74/17y
TE OGH 2020-12-18 8 ObA 16/20s
Vgl; nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2021-05-03 8 ObA 5/21z
Vgl
TE OGH 2022-02-17 9 ObA 152/21z
Vgl; nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2026-02-20 8 ObA 61/25s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014489