OGH
RS0052679
11.11.1992
9ObA190/92; 9ObA270/92; 9ObA78/20s
BAG §18 Abs3
Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht vergleiche Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.
TE OGH 1992-11-11 9 ObA 190/92
Veröff: DRdA 1993,320 (Gruber) = WBl 1993,92
TE OGH 1992-12-16 9 ObA 270/92
Vgl auch
TE OGH 2020-11-25 9 ObA 78/20s
Vgl; Beisatz: Eine gänzliche Erlassung der Behaltezeit kommt nur bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses in Betracht. Eine rückwirkende Befreiung von der Weiterverwendungspflicht ist nicht zulässig. Nach Antritt der Behaltezeit kann daher nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung erteilt werden. Sofern über das Arbeitsverhältnis der Weiterverwendung bereits eine Vereinbarung vorliegt, besteht keine Möglichkeit, durch Erlassung der Behaltepflicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BAG noch einzugreifen. (T1)
Beisatz: Nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 3, Satz 1 BAG kann der Lehrberechtigte entweder den Antrag stellen, ihm die Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erlassen oder den Antrag, ihm die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist zu erteilen. Der Antrag auf Erlassung der Behaltepflicht schließt einen Antrag auf Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung nicht ein. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052679