OGH
10.11.1992
5Ob1082/92
WEG 1975 §13 Abs2 Z1;
WEG 1975 §13 Abs2 Z2;
Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben die äußere Erscheinung eines Hauses beeinträchtigt, betrifft Besonderheiten des Einzelfalles. Eine generelle Aussage, daß dies auf modern gestaltete, keinen besonderen Stil aufweisende Wohnhausanlagen nicht zutreffen könne, läßt sich nicht machen; dabei spielt - unabhängig vom Alter und der Stilrichtung der Gebäude - auch die Einheitlichkeit der Gestaltung aller Teile einer Wohnhausanlage eine Rolle.
TE OGH 1992/11/10 5 Ob 1082/92
RS0083321