Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Geschäftszahl

4Ob95/92

Norm

FBG §3 Z2;

UWG §9 B2;

UWG §9 C4a;

UWG §9 F2;

Rechtssatz

Das aufrechte Bestehen der Firmeneintragung im Firmenbuch ist für sich allein kein Benützen der Firma im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Der Firmenberechtigte, welcher entweder den Betrieb stillgelegt hat oder doch - wenn auch rechtswidrigerweise (WBl 1989,217) - unter einer anderen Bezeichnung auftritt, benützt die Firma nicht im Sinn des Paragraph 9, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/11/10 4 Ob 95/92

Veröff: ÖBl 1993,18

Rechtssatznummer

RS0059085